Stand: September 2026

AGB

Allgemeine Auftragsbedingungen der Dr. Schartner & Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Beratungs- und Vertretungsleistungen sowie sonstige Tätigkeiten zwischen der Dr. Schartner & Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH, FN 437486m, Obere Marktstraße 58, 5541 Altenmarkt im Pongau (im Folgenden „Kanzlei“), und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (im Folgenden „Mandant“).

1.2 Die AGB gelten in ihrer jeweils bei Auftragserteilung gültigen Fassung auch für alle Folgeaufträge, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Kanzlei stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen der Kanzlei und dem Mandanten – insbesondere Honorarvereinbarungen – gehen diesen AGB vor.

1.5 Ergänzend zu diesen AGB gelten die Rechtsanwaltsordnung (RAO), die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) sowie die Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK).

1.6 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist, wer als natürliche Person den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG). Unternehmer ist, wer nicht Verbraucher ist. Punkt 17 dieser AGB enthält besondere Bestimmungen zugunsten von Verbrauchern; sie gehen im Zweifel den übrigen Regelungen vor.

2. Zustandekommen des Mandatsverhältnisses

2.1 Das Mandatsverhältnis kommt erst durch die ausdrückliche Annahme des Auftrags durch die Kanzlei zustande. Die Annahme kann schriftlich, per E-Mail, mündlich oder durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

2.2 Kein Mandat durch bloße Kontaktaufnahme: Die Übermittlung einer Anfrage über das Kontaktformular unserer Website, per E-Mail, per Telefax, telefonisch oder auf sonstigem Weg begründet kein Mandatsverhältnis. Solange kein Mandat zustande gekommen ist, übernimmt die Kanzlei insbesondere keine Verantwortung für die Wahrung von Fristen (etwa Verjährungs-, Rechtsmittel-, Präklusiv- oder Anfechtungsfristen). Bitte weisen Sie uns bei zeitkritischen Anliegen ausdrücklich und unmittelbar auf drohende Fristen hin.

2.3 Die Kanzlei ist berechtigt, die Übernahme eines Auftrags ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Ablehnung wird dem Anfragenden unverzüglich mitgeteilt.

2.4 Der Mandant erteilt der Kanzlei eine Vollmacht im Umfang des § 8 Abs. 1 RAO. Die Vollmacht ermächtigt zur Vertretung vor allen Gerichten und Behörden, zur Vornahme aller Verfahrenshandlungen, zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Entgegennahme und Ausfolgung von Geldern und Vermögenswerten, soweit dies der Erledigung des Auftrags dient. Die Kanzlei kann sich gemäß § 14 RAO durch einen anderen Rechtsanwalt oder einen bei ihr beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen.

2.5 Wird der Auftrag von mehreren Personen gemeinsam erteilt, haften diese für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mandatsverhältnis zur ungeteilten Hand (solidarisch). Jeder von ihnen ist – bis zum Widerruf – berechtigt, Erklärungen mit Wirkung für alle abzugeben und entgegenzunehmen.

3. Umfang und Erbringung der Leistung

3.1 Der Umfang des Auftrags ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Die Kanzlei erbringt ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und den anerkannten Regeln der anwaltlichen Sorgfalt.

3.2 Die Kanzlei schuldet eine sorgfältige und fachgerechte Bearbeitung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg. Prognosen zum Ausgang eines Verfahrens sind unverbindliche Einschätzungen und stellen keine Zusage dar.

3.3 Die Beratung stützt sich auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende österreichische Rechtslage, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Eine Prüfung ausländischen Rechts sowie eine steuerrechtliche, betriebswirtschaftliche oder wirtschaftliche Beratung ist – vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung – nicht Gegenstand des Auftrags. Auf Wunsch stellt die Kanzlei den Kontakt zu geeigneten Spezialisten her; deren Beauftragung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Mandanten.

3.4 Die Kanzlei ist nicht verpflichtet, den Mandanten nach Abschluss des Auftrags über Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis oder über deren Auswirkungen zu informieren.

3.5 Die Kanzlei ist berechtigt, sich zur Auftragserfüllung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Substituten, Korrespondenzanwälte und sonstiger sachkundiger Dritter zu bedienen. Die Beiziehung Dritter, die nicht der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und deren Kosten nicht bloß geringfügig sind, erfolgt nur mit Zustimmung des Mandanten.

3.6 Schriftliche Stellungnahmen, Gutachten und sonstige Arbeitsergebnisse sind ausschließlich für den Mandanten und für den vereinbarten Zweck bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kanzlei. Gegenüber Dritten wird durch die Weitergabe keine Haftung der Kanzlei begründet.

4. Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1 Der Mandant hat die Kanzlei unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über alle für die Bearbeitung des Auftrags relevanten Umstände zu informieren und ihr sämtliche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, geordnet und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Umstände, die dem Mandanten ungünstig erscheinen.

4.2 Der Mandant hat die Kanzlei über alle Änderungen des Sachverhalts sowie über sämtliche neu eintretenden Umstände – insbesondere über Zustellungen von Gerichten und Behörden, laufende Fristen, Termine und Kontaktaufnahmen der Gegenseite – unverzüglich zu informieren und ihr entsprechende Schriftstücke sofort weiterzuleiten.

4.3 Änderungen der Anschrift, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse oder sonstiger Kontaktdaten sind der Kanzlei unverzüglich bekanntzugeben.

4.4 Die Kanzlei darf sich – vorbehaltlich offenkundiger Unrichtigkeit – auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen des Mandanten verlassen. Eine Pflicht zur eigenständigen Überprüfung besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ergeben.

4.5 Kommt der Mandant seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist die Kanzlei berechtigt, das Mandat aus wichtigem Grund zu beenden (Punkt 14). Nachteile, die aus einer verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Information resultieren, gehen zulasten des Mandanten.

5. Verschwiegenheit

5.1 Die Kanzlei ist gemäß § 9 Abs. 2 RAO zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und über sonstige Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten liegt. Diese Pflicht ist zeitlich unbegrenzt und besteht auch nach Beendigung des Mandats fort. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei sind entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5.2 Der Mandant kann die Kanzlei von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach einer Entbindung bleibt die Kanzlei berechtigt, die Verschwiegenheit zu wahren, soweit sie dies im wohlverstandenen Interesse des Mandanten für geboten hält (§ 9 Abs. 2 letzter Satz RAO).

5.3 Die Kanzlei ist berechtigt, Informationen offenzulegen, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, soweit eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht (insbesondere nach Punkt 7) oder soweit dies zur Geltendmachung oder Verteidigung eigener Ansprüche der Kanzlei notwendig ist.

5.4 Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist die Kanzlei berechtigt, den Mandanten und den Mandatsgegenstand gegenüber Dritten nicht zu nennen. Eine Nennung als Referenz erfolgt ausschließlich mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten.

6. Interessenkollision

6.1 Die Kanzlei prüft vor Übernahme eines Mandats das Bestehen einer Interessenkollision im Sinne des § 10 Abs. 1 RAO und der RL-BA 2015. Der Mandant unterstützt diese Prüfung durch vollständige Angabe aller beteiligten Personen und Unternehmen.

6.2 Ergibt sich eine Interessenkollision erst während des laufenden Mandats, ist die Kanzlei berechtigt und gegebenenfalls berufsrechtlich verpflichtet, das Mandat niederzulegen. Punkt 14.4 gilt sinngemäß.

7. Maßnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

7.1 Die Kanzlei unterliegt bei den in § 8a Abs. 1 RAO genannten Tätigkeiten den gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§§ 8a bis 8f RAO).

7.2 Der Mandant ist in diesen Fällen verpflichtet, seine Identität nachzuweisen (bei natürlichen Personen durch einen amtlichen Lichtbildausweis, bei juristischen Personen durch geeignete Registerauszüge), die wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen, Angaben zu Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung sowie zur Herkunft der eingesetzten Mittel zu machen und der Kanzlei alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

7.3 Die Kanzlei ist verpflichtet, die erhobenen Daten und Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. nach Durchführung der Transaktion aufzubewahren (§ 8f RAO).

7.4 Kommt der Mandant diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, darf die Kanzlei die Geschäftsbeziehung nicht begründen bzw. nicht fortsetzen und ist berechtigt, das Mandat mit sofortiger Wirkung zu beenden.

7.5 Bei Vorliegen eines Verdachts im Sinne des § 8c RAO ist die Kanzlei zur Meldung an die Geldwäschemeldestelle verpflichtet. Eine solche Meldung stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar; eine Information des Mandanten über die Meldung ist gesetzlich untersagt.

8. Honorar

8.1 Die Leistungen der Kanzlei werden entgeltlich erbracht. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gebührt der Kanzlei ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB, das nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK) zu bemessen ist.

8.2 Abweichend davon kann eine Honorarvereinbarung getroffen werden, insbesondere ein Stundensatz, ein Pauschalhonorar oder ein Rahmenhonorar. Wurde ein Zeithonorar vereinbart, wird die tatsächlich aufgewendete Zeit abgerechnet; die Abrechnung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – in Einheiten von je angefangenen 15 Minuten. Zu verrechnen sind alle für das Mandat erbrachten Leistungen, insbesondere Besprechungen, Telefonate, Korrespondenz, Aktenstudium, Recherchen, Verfassen von Schriftsätzen und Verträgen, Verhandlungen sowie Reisezeiten.

8.3 Ein Pauschalhonorar umfasst nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Erweitert sich der Auftrag oder erhöht sich der Aufwand aufgrund von Umständen, die bei Abschluss der Vereinbarung nicht absehbar waren, gebührt für die Mehrleistung ein zusätzliches angemessenes Honorar nach Punkt 8.1; die Kanzlei wird den Mandanten darauf zuvor hinweisen.

8.4 Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.5 Neben dem Honorar sind der Kanzlei sämtliche Barauslagen und Nebenkosten zu ersetzen, insbesondere Gerichts- und Verwaltungsgebühren, Eingabe- und Pauschalgebühren, Kosten des Elektronischen Rechtsverkehrs, Sachverständigen-, Dolmetscher-, Notariats- und Grundbuchskosten, Melde-, Firmenbuch- und Registerabfragen, Kosten für Kopien und Beglaubigungen, Zustell-, Kurier- und Porto­kosten sowie Reisekosten (Kilometergeld in Höhe des jeweils gültigen amtlichen Satzes, Fahrscheine, Nächtigungs- und Verpflegungskosten).

8.6 Die Kanzlei ist berechtigt, jederzeit angemessene Kostenvorschüsse auf Honorar und Barauslagen zu verlangen und die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeit von deren Erlag abhängig zu machen. Wird ein angeforderter Vorschuss trotz Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung nicht geleistet, ist die Kanzlei zur Beendigung des Mandats berechtigt (Punkt 14.4).

8.7 Die Kanzlei legt in angemessenen Abständen, längstens jedoch nach Beendigung des Mandats, eine Honorarnote. Bei laufender Betreuung ist eine monatliche oder quartalsweise Abrechnung zulässig.

8.8 Auf Verlangen des Mandanten erteilt die Kanzlei vor Auftragsannahme Auskunft über die voraussichtliche Höhe des Entgelts. Eine solche Kosteninformation ist eine unverbindliche Schätzung auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände und stellt keine verbindliche Kostenobergrenze dar, sofern nicht ausdrücklich ein Höchstbetrag schriftlich vereinbart wurde. Zeichnet sich ab, dass der geschätzte Aufwand wesentlich – um mehr als 20 % – überschritten wird, informiert die Kanzlei den Mandanten unverzüglich.

8.9 Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar in Form eines Anteils am erstrittenen Betrag (quota litis) sind gemäß § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB und § 16 Abs. 1 RAO unzulässig und werden nicht getroffen.

9. Fremdgelder und Treuhandschaften

9.1 Fremdgelder werden von der Kanzlei getrennt vom eigenen Vermögen verwaltet und dem Mandanten nach Abzug offener Honorar- und Auslagenforderungen unverzüglich ausgefolgt.

9.2 Die Kanzlei ist berechtigt, offene Forderungen aus dem Mandatsverhältnis mit für den Mandanten einlangenden Beträgen aufzurechnen, soweit dem keine treuhändige Zweckbindung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Bei Verbrauchern erfolgt eine Aufrechnung nur mit fälligen, unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen; der Mandant wird darüber vorab informiert.

9.3 Treuhandschaften werden nach den Bestimmungen der RAO und den einschlägigen Richtlinien, gegebenenfalls über die Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer, abgewickelt. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Mandant, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10. Kostenersatz durch die Gegenseite und Rechtsschutzversicherung

10.1 Ein allfälliger Anspruch auf Kostenersatz gegen die Gegenseite besteht unabhängig vom Honoraranspruch der Kanzlei gegenüber dem Mandanten. Der vom Gericht zugesprochene oder von der Gegenseite geleistete Kostenersatz deckt das tatsächlich angefallene Honorar häufig nicht zur Gänze; die Differenz trägt der Mandant.

10.2 Der Mandant bleibt auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn ein zugesprochener Kostenersatz bei der Gegenseite nicht einbringlich ist oder ein Verfahren ganz oder teilweise verloren wird. Im Fall des Unterliegens hat der Mandant überdies die Kosten der Gegenseite zu tragen.

10.3 Der Kanzlei steht der Kostenersatzanspruch nach § 19a RAO zu. Der Mandant tritt der Kanzlei bereits jetzt seine Kostenersatzansprüche gegen die Gegenseite bis zur Höhe der offenen Honorarforderung sicherungsweise ab; die Kanzlei nimmt diese Abtretung an.

10.4 Besteht eine Rechtsschutzversicherung, hat der Mandant dies der Kanzlei unverzüglich bekanntzugeben und die Versicherungsdaten zur Verfügung zu stellen. Die Kanzlei unterstützt bei der Einholung einer Deckungszusage, schuldet deren Erlangung aber nicht.

10.5 Der Mandant bleibt unabhängig vom Bestehen und vom Umfang einer Deckungszusage unmittelbarer Schuldner des Honorars. Die Kanzlei ist berechtigt, den vom Rechtsschutzversicherer nicht gedeckten Teil des Honorars – insbesondere Selbstbehalte sowie Beträge, die über den versicherten Tarif hinausgehen – unmittelbar dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Eine Direktverrechnung mit dem Versicherer erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung und entbindet den Mandanten nicht von seiner Zahlungspflicht, soweit der Versicherer nicht leistet.

11. Zahlungsbedingungen und Verzug

11.1 Honorarnoten sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

11.2 Einwendungen gegen eine Honorarnote sind binnen vier Wochen ab Zugang schriftlich zu erheben. Das Unterbleiben einer Beanstandung gilt nicht als Anerkenntnis; die Rechte des Mandanten, insbesondere jene von Verbrauchern, bleiben unberührt.

11.3 Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers gebühren Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers betragen die Verzugszinsen 4 % pro Jahr (§ 1000 Abs. 1 ABGB).

11.4 Darüber hinaus hat der säumige Mandant die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen und angemessenen Kosten zu ersetzen (§ 1333 Abs. 2 ABGB); gegenüber Unternehmern zusätzlich die Pauschale von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB.

11.5 Honorarforderungen verjähren gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren.

12. Haftung

12.1 Die Kanzlei haftet für die schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

12.2 Die Kanzlei verfügt entsprechend § 21a RAO über eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 2.400.000,00 je Versicherungsfall.

12.3 Haftungshöchstbetrag. Die Haftung der Kanzlei für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit wird auf die jeweils bestehende Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung, mindestens jedoch auf EUR 2.400.000,00 je Schadensfall, begrenzt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an der Person (Personenschäden) gilt diese Begrenzung nicht; insoweit haftet die Kanzlei unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.4 Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; die Haftung für entgangenen Gewinn, für mittelbare Schäden und für Folgeschäden ist – ausgenommen bei Vorsatz – ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

12.5 Die Kanzlei haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Mandant seinen Mitwirkungspflichten nach Punkt 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen ist, oder die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Mandanten beruhen.

12.6 Die Kanzlei haftet nicht für das Verschulden von Dritten, die im Einvernehmen mit dem Mandanten beigezogen wurden und nicht als Erfüllungsgehilfen der Kanzlei tätig sind (etwa Sachverständige, Notare, Steuerberater, ausländische Rechtsanwälte). Die Kanzlei haftet in diesen Fällen nur für ein Verschulden bei deren Auswahl.

12.7 Die Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Gibt der Mandant Arbeitsergebnisse der Kanzlei an Dritte weiter, hat er diese darauf hinzuweisen und die Kanzlei im Innenverhältnis von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Punkt 12.7 gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

12.8 Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

13. Kommunikation

13.1 Die Kanzlei kommuniziert mit dem Mandanten je nach Vereinbarung persönlich, telefonisch, per Post, per Telefax oder per E-Mail.

13.2 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass unverschlüsselte E-Mails auf dem Übertragungsweg von Dritten mitgelesen, abgefangen, verändert oder verzögert werden können und dass die Vertraulichkeit sowie die rechtzeitige und vollständige Übermittlung nicht gewährleistet werden können. Mit der Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse und der Aufnahme der E-Mail-Kommunikation stimmt der Mandant der unverschlüsselten Korrespondenz zu; er kann diese Zustimmung jederzeit für die Zukunft widerrufen und einen anderen Kommunikationsweg verlangen.

13.3 Die Kanzlei haftet nicht für Schäden, die aus den in Punkt 13.2 genannten Risiken der elektronischen Übermittlung entstehen, sofern sie diese nicht zu vertreten hat.

13.4 Fristgebundene und dringende Mitteilungen dürfen nicht ausschließlich per E-Mail oder Telefax übermittelt werden. Der Mandant hat sich in solchen Fällen zusätzlich telefonisch zu vergewissern, dass die Nachricht bei der Kanzlei eingelangt ist.

14. Beendigung des Mandats

14.1 Das Mandatsverhältnis endet mit der vollständigen Erledigung des Auftrags, durch einvernehmliche Auflösung oder durch Kündigung.

14.2 Der Mandant kann die Vollmacht jederzeit widerrufen und das Mandat jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden (§ 1020 ABGB).

14.3 Die Kanzlei kann das Mandat jederzeit unter Wahrung der berufsrechtlichen Vorschriften kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Verletzung von Mitwirkungspflichten, der Verzug mit Honorar- oder Vorschusszahlungen, eine eingetretene Interessenkollision, ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis sowie die Nichterfüllung der Pflichten nach Punkt 7.

14.4 Bei Kündigung durch die Kanzlei hat diese gemäß § 11 Abs. 2 RAO die Interessen des Mandanten noch 14 Tage lang insoweit weiter zu wahren, als dies erforderlich ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Mandant die Vollmacht widerrufen hat.

14.5 Der Honoraranspruch der Kanzlei für bereits erbrachte Leistungen sowie der Anspruch auf Ersatz aufgelaufener Barauslagen bleiben von der Beendigung unberührt. Bei einer Beendigung, die die Kanzlei nicht zu vertreten hat, gebührt ihr das Honorar für sämtliche bis zur Beendigung erbrachten Leistungen.

14.6 Die Kanzlei hat den Mandanten bei Beendigung über den Stand der Angelegenheit und über allenfalls laufende Fristen zu informieren.

15. Unterlagen, Aufbewahrung und Urheberrecht

15.1 Nach Beendigung des Mandats gibt die Kanzlei die ihr vom Mandanten übergebenen Originalurkunden auf dessen Verlangen zurück. Sie ist berechtigt, davon Kopien anzufertigen und aufzubewahren.

15.2 Die Kanzlei bewahrt den Handakt gemäß § 12 Abs. 1 RAO für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats auf. Nach Ablauf dieser Frist ist sie zur datenschutzkonformen Vernichtung berechtigt, sofern der Mandant nicht rechtzeitig die Herausgabe verlangt oder eine längere Aufbewahrung ausdrücklich vereinbart wurde. Längere gesetzliche Aufbewahrungspflichten – insbesondere nach § 8f RAO und § 132 BAO – bleiben unberührt.

15.3 Die Kosten einer Aktenübersendung, einer nachträglichen Aktenrekonstruktion sowie der Anfertigung von Kopien und Akteneinsichten nach Beendigung des Mandats trägt der Mandant.

15.4 Die Kanzlei ist berechtigt, die Herausgabe von Unterlagen bis zur vollständigen Bezahlung offener Honorarforderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich und berufsrechtlich zulässig ist und dem Mandanten dadurch kein unverhältnismäßiger Rechtsnachteil droht. Originalurkunden, die der Mandant zur Wahrung einer Frist oder zur Abwehr eines erheblichen Rechtsnachteils dringend benötigt, werden jedenfalls herausgegeben.

15.5 An Schriftsätzen, Verträgen, Gutachten und sonstigen von der Kanzlei erstellten Werken bleiben die Urheberrechte der Kanzlei vorbehalten. Der Mandant erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.

16. Datenschutz

Die Kanzlei verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO, des DSG und der berufsrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten – insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauern und Betroffenenrechten – entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

17. Besondere Bestimmungen für Verbraucher

Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Mandanten, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind. Zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) gehen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB jedenfalls vor.

17.1 Rücktrittsrecht bei Fern- und Auswärtsgeschäften

Wird der Mandatsvertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. per E-Mail, Telefon, Telefax oder über das Kontaktformular unserer Website) oder außerhalb unserer Kanzleiräumlichkeiten geschlossen, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu.

Widerrufsbelehrung

Rücktrittsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Dr. Schartner & Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH
Obere Marktstraße 58, 5541 Altenmarkt im Pongau, Österreich
Telefon: +43 6452 20085 | Fax: +43 6452 20085-5
E-Mail: kanzlei@schartnerkofler.at

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, informieren. Sie können dafür das untenstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt es, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.

Folgen des Rücktritts
Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Rücktritt bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Rücktrittsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Vorzeitiges Erlöschen des Rücktrittsrechts
Ihr Rücktrittsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir – aufgrund Ihres ausdrücklichen Verlangens und Ihrer Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – die Dienstleistung vollständig erbracht haben (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG).

Hinweis: Ist Ihre Angelegenheit eilbedürftig – etwa weil eine Verjährungs-, Rechtsmittel- oder sonstige Frist droht –, ersuchen wir Sie, ausdrücklich zu verlangen, dass wir bereits vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit unserer Tätigkeit beginnen. Andernfalls dürfen wir vor Ablauf dieser Frist nicht tätig werden, wodurch Rechtsnachteile eintreten können.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: Dr. Schartner & Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH, Obere Marktstraße 58, 5541 Altenmarkt im Pongau, Österreich, E-Mail: kanzlei@schartnerkofler.at, Fax: +43 6452 20085-5

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

_______________________________________________

Bestellt am (*)/erhalten am (*): _______________

Name des/der Verbraucher(s): _______________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _______________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________

Datum: _______________

(*) Unzutreffendes streichen.

17.2 Weitere Verbraucherbestimmungen

17.2.1 Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten gegenüber Verbrauchern nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG; die Haftung für Personenschäden sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

17.2.2 Eine Vertragsbestimmung, die für den Verbraucher nachteilig und ungewöhnlich ist, wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Kanzlei ausdrücklich darauf hingewiesen hat (§ 864a ABGB).

17.2.3 Rücktrittsrechte nach den §§ 3 und 3a KSchG bleiben unberührt.

18. Beschwerden und Streitbeilegung

18.1 Wir sind bemüht, Anliegen und Beschwerden rasch und einvernehmlich zu klären. Bitte wenden Sie sich zunächst unmittelbar an uns.

18.2 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten – insbesondere über die Höhe des Honorars – besteht die Möglichkeit, den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer um Vermittlung zu ersuchen (§ 28 RAO):

Salzburger Rechtsanwaltskammer
Imbergstraße 31C, 5020 Salzburg
Telefon: +43 662 640042
E-Mail: info@srak.at
Web: www.srak.at

18.3 Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes (AStG) teilzunehmen. Das Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt davon unberührt.

18.4 Die von der Europäischen Kommission betriebene Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde mit 20. Juli 2025 eingestellt; ein Verweis darauf entfällt daher.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1 Auf das Mandatsverhältnis und diese AGB ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

19.2 Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Kanzlei in 5541 Altenmarkt im Pongau vereinbart. Die Kanzlei ist überdies berechtigt, den Mandanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

19.3 Für Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland haben, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt (§ 14 Abs. 1 KSchG). Die Rechtswahl nach Punkt 19.1 lässt den Schutz zwingender Verbraucherschutzbestimmungen jenes Staates unberührt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Mandatsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall bleiben davon unberührt.

20.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung tritt.

20.3 Die Kanzlei ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für künftige Aufträge zu ändern. Für bereits erteilte Aufträge gilt die bei Auftragserteilung in Geltung stehende Fassung, sofern nichts anderes vereinbart wird.

20.4 Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mandanten übermittelt wurden. Der Mandant trägt das Risiko einer unterlassenen Bekanntgabe von Adressänderungen.